1 GlüStV 2008 anzusehen sein sollte, rechtswidrig verhalten.
| Spielform | Typischer Einsatz | Verbreitungsgrad | Häufiger Anlass |
|---|---|---|---|
| Poker (Texas Hold'em) | Festgesetzter Buy-in (z.B. 20€) | Sehr hoch | Regelmäßige Spieleabende |
| Skat um Geld | Cent-Beträge pro Punkt | Hoch | Stammtische, Vereine |
| Mensch ärgere Dich nicht (um Geld) | Symbolische Beträge (z.B. 0,50€ pro Spiel) | Mittel | Familienfeiern, Partys |
| Private Würfelwetten | Variabel, oft niedrig | Mittel | Spontane Spiele |
| Private Sportwetten (Tipprunden) | Fester Pott (z.B. 5€ pro Person) | Hoch | Fußball-WM/EM, Saisonstart |
In diesem Falle hätte sie nämlich für das Pokerturnier, das sie im Rechtssinne gewerbsmäßig veranstalten wollte, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedurft, die sie nicht eingeholt hatte.
- Rechtliche Grauzone: Glücksspiel in privaten Räumen ist oft geduldet
- Keine staatliche Aufsicht oder Verbraucherschutz bei privaten Spielen
- Gewinne aus privatem Glücksspiel sind in der Regel nicht steuerpflichtig
- Vertragliche Streitigkeiten sind vor Zivilgerichten oft schwer durchsetzbar
- Das Veranstalten gewerbsmäßigen privaten Glücksspiels ist strafbar
Das geplante Turnier war auch nicht ausnahmsweise nach § 33g Nr.
Unsere Quellen:
Denn es handelte sich insoweit nur um eine Beweisanregung, nicht aber um einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich hätte beschieden werden müssen. Dem Verwaltungsgericht musste sich insoweit auch nicht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen. Die Klägerin hatte zwar auf eine einer Entscheidung eines niederländischen Obergerichts („Hoge Raad") zugrunde liegende mathematisch-statistische Untersuchung hingewiesen, wonach beim Poker der Spielvariante „Texas Hold'em" der Geschicklichkeitsanteil („Skill-Faktor") nahe beim Schach oder Bridge liege, die allgemein als Geschicklichkeitsspiele angesehen würden. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass diese von ihr angeführte Studie für diese Pokervariante lediglich einen Skill-Faktor von 0,4 und damit einen Geschicklichkeitsanteil von weniger als 50 v.H. 1 GewO i.V.m.
Erforderliche Unterlagen
Es hat jedoch verkannt, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Hierfür genügt nicht jede vom Veranstalter geforderte Geldzahlung durch die Spielteilnehmer. Unter „Einsatz" fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des „Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - cas online casino niedrige umsatzbedingungen 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 <176>).
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Die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - muss sich gerade aus der Entgeltzahlung des Spielteilnehmers ergeben. Zwischen der Aufwendung des Vermögenswertes durch den Spieler und dessen Gewinn oder Verlust muss ein notwendiger Zusammenhang bestehen (BGH, Urteil vom 29. September 1986 a.a.O.S. Daran fehlt es, wenn mit der Zahlung des Entgelts lediglich die Berechtigung zum Betreten des Veranstaltungsortes oder zur Teilnahme am Spiel erworben wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn mit dem Entgelt der Teilnehmer ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden und von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte, zu leisten sind.
Was ist Glücksspiel nach deutschem Recht?
Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 i.V.m. § 284 StGB vorliegt (vgl. dazu Urteil vom 16. Oktober 2013 a.a.O. § 5a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung vom 27.
- Psychologischer Druck, mitspielen zu müssen, um dazuzugehören
- Verschleierung von Spielsucht im privaten Umfeld
- Gefahr der Eskalation von kleinen zu hohen finanziellen Einsätzen
- Nutzung privater Spiele als Einstieg in die Glücksspielsucht
- Fehlende professionelle Hilfe oder Anlaufstellen in der Runde
Januar 2006 (BGBl I S.
- Private Pokerrunden in geselliger Runde zu Hause
- Freundeskreis-Wettbewerbe bei Sportevents mit kleinen Einsätzen
- Private Tippgemeinschaften für Sportwetten außerhalb lizenzierter Anbieter
- Würfel- oder Kartenspiele mit Geldeinsatz auf privaten Feiern
- Selbstorganisierte Tombolas oder Lose bei Vereinsfesten
- Private Wettbüros im Kleinen für Pferderennen
- Mahjong- oder Skatrunden mit festem Spielgeld
280 ) - SpielV - erlaubnisfrei.
Privates Glücksspiel
13Das Verwaltungsgericht hat es für den notwendigen Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und dem Erwerb der Gewinnchance genügen lassen, dass mit der Entrichtung des Entgelts „der Weg zu erheblichen Gewinnen eröffnet" wird, und dies auch bei einer bloßen Teilnahmegebühr bejaht. 14Der festgestellte Verstoß gegen Bundesrecht ist auch entscheidungserheblich. Handelte es sich bei der von der Klägerin von den Teilnehmern des Pokerturniers geforderten Entgeltzahlung um eine reine Teilnahmegebühr, mit der vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend die Kosten der Veranstaltung gedeckt werden sollten, und fehlte es bereits aus diesem Grund an dem notwendigen Zusammenhang zwischen der Geldzahlung und dem Erwerb der Gewinnchance, wäre der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides schon deshalb rechtswidrig gewesen und die Klage hätte nicht abgewiesen werden dürfen. 15b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Pokerspiel in der Variante „Texas Hold'em" sei kein Geschicklichkeitsspiel, weil die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, verstößt dagegen nicht gegen Bundesrecht. 16Keine Einwände sind zunächst dagegen zu erheben, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Zufallsabhängigkeit nicht auf den professionellen geübten Spieler, sondern auf das Durchschnittspublikum und damit auf den durchschnittlichen Spieler abgestellt hat (vgl.
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dazu u.a. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 - juris Rn. Das entspricht in Bezug auf das untersagte Pokerturnier in W. dem gesetzlichen Schutzzweck.
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Denn die Teilnahme an diesem war nicht auf professionelle oder besonders geübte Spieler beschränkt, sondern publikumsoffen. Es sollte grundsätzlich jeder teilnehmen können, der das Entgelt von 15 € entrichtete. 17Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe dem von ihr mit Schriftsatz cas online casinos mit bonus ohne einzahlung vom 10. Juni 2011 vorgebrachten Begehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der .. GmbH zur Einordnung der Pokerspielvariante „Texas Hold'em" als Spiel mit überwiegenden Geschicklichkeitsanteilen nicht entsprochen, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen Verfahrensrecht. Das hätte nach § 33g Nr.
| Glücksspielart | Rechtsgrundlage | Regulierungszuständigkeit | Erlaubnis erforderlich |
|---|---|---|---|
| Private Pokerrunden | § 284 StGB (Ausnahme) | Keine (sozialadäquat) | Nein |
| Wettskate (privates Wetten) | § 284 StGB i.V.m. Rennwett- und Lotteriegesetz | Bundesländer | Ja, ab gewissem Umfang |
| Private Verlosungen (Tombola) | Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) | Landesbehörden | Ja, für öffentliche Veranstaltungen |
| Würfel-/Kartenspiele im Freundeskreis | Sozialadäquanzklausel | Keine | Nein, bei Gleichheit der Chancen & Risiken |
1 GewO vorausgesetzt, dass das Spiel überwiegend der Unterhaltung dient, was Ziffer 1a, 2 und 3 der Anlage zu § 5a SpielV dahin konkretisiert, dass es sich um ein Geschicklichkeitsspiel handeln muss.
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7Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. Juni 2012 zu ändern und festzustellen, dass die Untersa-gungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2010 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises W. vom 21. April 2011 rechtswidrig waren.
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8Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen. II 9Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt hinsichtlich der Auslegung des Glücksspielbegriffs gegen Bundesrecht (1.) und stellt sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar (2.). Mangels hinreichender tatsachengerichtlicher Feststellungen zur seinerzeit geplanten Verwendung des von allen Teilnehmern des Pokerturniers geforderten Betrages von 15 € kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs.
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3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (3.). Das Verwaltungsgericht hat ohne hinreichende Prüfung angenommen, das von der Klägerin in dem für den 26. Juni 2010 geplanten Pokerturnier vorgesehene Pokerspiel der Variante „Texas Hold'em" sei ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Wie gezeigt, hängt der Ausgang des Pokerspiels in der Variante „Texas Hold'em" nach den insoweit fehlerfreien Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch überwiegend vom Zufall ab.
Was ist bei Glücksspielen konkret verboten?
Dezember 2007 (GVBl LSA S. 412 - im Folgenden: GlüStV 2008). Darin liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ).
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11Das kann der Senat überprüfen, obwohl der Glücksspielstaatsvertrag als solcher Landesrecht und im hier maßgeblichen Zeitpunkt sowohl bei Ergehen der Untersagungsverfügung vom 23. Juni 2010 als auch bei ihrer Erledigung noch nicht revisibel war. Denn das Verwaltungsgericht hat sich ebenso wie die handelnden Behörden bei der Auslegung des Glücksspielbegriffs ersichtlich von den bundesrechtlichen Vorgaben in § 284 StGB leiten lassen. Das ist auch geboten, denn nur in diesem Umfang hat das bundesrechtlich geregelte Gewerberecht in § 33h Nr. 3 GewO dem Landesgesetzgeber einen eigenen Regelungsbereich gelassen, weshalb Landesrecht den Glücksspielbegriff jedenfalls nicht weiter fassen darf als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB (vgl.
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Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 - juris Rn. 12a) Das Verwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 i.V.m. § 284 StGB vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. 20Auch wenn hiernach die Beklagte das geplante Turnier wegen der fehlenden Erlaubnis grundsätzlich hätte untersagen
Malta ändert Glücksspielgesetz
Selbst unter Zugrundelegen dieses Parteivortrags war damit von einer überwiegenden Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn auszugehen. Angesichts dessen hat für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung bestanden, das von der Klägerin angeregte Sachverständigengutachten einzuholen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO ). Insbesondere konnte die angefochtene und zwischenzeitlich erledigte Untersagungsverfügung der Beklagten nicht auf §§ 1 und 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA, GVBl LSA 2003 S. dürfen, so könnte die angefochtene Untersagungsverfügung doch gleichwohl nicht aus diesem Grunde als rechtmäßig erachtet werden.
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Die Verfügung ist nämlich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht gestützt worden; die Behörden haben sich vielmehr - namentlich bei der Ausübung ihres Untersagungsermessens - davon leiten lassen, ein nach § 3 Abs.
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214 i.V.m. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt werden. Das darf das Bundesverwaltungsgericht überprüfen, obwohl auch Landesrecht betroffen ist; denn das Verwaltungsgericht ist - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - auf die damit verbundenen Fragen nicht eingegangen. 19Allerdings hätte sich die Klägerin, selbst wenn das von ihr geplante Pokerturnier mangels Entgeltcharakters der den Teilnehmern abverlangten Zahlung nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs.
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